Statuten

Unsere Vereinsstatuten.

Um besser agieren zu können, haben wir uns zu einem Verein formiert. Dies bringt in rechtlicher Hinsicht manche Vorteile. Persönlichen Schutz können wir allerdings nur der Gemeinschaft bieten. Es braucht immer eine verantwortliche Person um eine Bewilligung zu bekommen. Da der Verein nicht belangt werden kann.


 


1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Höngger Clan“ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 und Folgende des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.

2 Zwecke
Der Verein bezweckt die Förderung von Multimedialen Erlebniswelten.

Im Sinne von Vorträgen, Vernissagen, Tanzveranstaltungen, Barbetrieben, Internetproduktionen, oder ähnliche Arten von Veranstaltungen um den Menschen unsere Art der realen sowie virtuellen Freizeitgestaltung veranschaulichen zu können. An unseren Veranstaltungen wollen wir dem Publikum die Wechselwirkungen unserer Sinne näherbringen.

Wir wollen die Menschen anregen nicht nur immer zweidimensional zu denken.

Beispiel: TV - Bild & Ton

Klang Hören
Licht / Farbe Sehen
Geruch Riechen
Geschmack Essen / Trinken
Vibration Spüren

Philosophisch verfolgt er als höchstes ethisches Prinzip das Streben nach Sinneslust und Genuss im Sinne des Hedonismus. Er ist politisch, kulturell und konfessionell neutral und soll dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis zu fördern.

2.1 Sektionen
Um die Vereinsaktivitäten regional und thematisch individuell gestalten zu können, ist die Bildung von Sektionen vorgesehen. Diese sind gleich organisiert wie der Verein, können sich aber an der Generalversammlung durch ihren Präsidenten vertreten lassen, welcher dann auch über die Stimmen der nicht anwesenden Sektionsmitglieder verfügt.

3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

4 Mitgliedschaft
4.1 Aktivmitglieder


Jede natürliche und juristische Person, welche Aufgaben im Verein übernimmt, kann Aktivmitglied werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. über die Aufnahme und die Aufgaben entscheidet die Generalversammlung. über die Zuwendungen der Aktivmitglieder entscheidet die Generalversammlung, diese können jedoch auch mit Aufgaben abverdient werden.

4.2 Passivmitglieder
Jede natürliche und juristische Person kann Passivmitglied werden, wenn sie dem Verein eine jährliche Zuwendung von mindestens Fr. 100.- oder eine monatliche Zuwendung von mindestens Fr. 10.- macht. Die Höhe dieser Zuwendungen kann von der Generalversammlung angepasst werden, diese können jedoch auch mit Aufgaben abverdient
werden.

4.3 Tagesmitglieder
Jede natürliche und juristische Person kann bei einer Zuwendung von mindestens Fr. 5.- pro Veranstaltung Tagesmitglied werden. Die Höhe dieser Zuwendung kann von der Generalversammlung angepasst werden.

4.4 Vorrechte
Gründungsmitglieder des Vereins, respektive einer Sektion erhalten das doppelte Stimmrecht in ihrem Bereich, solange sie auch Aktivmitglieder sind.

Aktivmitglieder kostenlos an der Studienveranstaltung/reise und können die Vereinseinrichtungen zu einem vergünstigten, von der Generalversammlung festgelegten, Tarif benutzen.

Passivmitglieder können an der halbjährlichen Generalversammlung und mit anschliessendem vergnüglichen „GV – Great Vision“ teilnehmen, sowie gegen eine Unkostenbeteiligung an der Studienveranstaltung/reise mitmachen.

4.5 Entschädigungen
4.5.1 Verwaltungs- und Organisationsentschädigungen

Dienen dazu, um Mitglieder, welche sich überdurchschnittlich für die Vereinsanliegen einsetzen zu entschädigen, dies geschieht mit Punktesystem. Für ausserordentliche Sitzungen gibt es pro Stunde einen Punkt, für Aufsicht an Veranstaltungen und den Protokollführer zwei Punkte und für eigentliche Arbeiten, wie z.B. das Vorbereiten einer Veranstaltung drei Punkte. Der Wert der Punkte wird jeweils rückwirkend von der Generalversammlung beschlossen. Der Wert von drei Punkten darf die sonst übliche Stundenentschädigung (siehe 4.5.2) nicht übersteigen und das Vereinsbudget zu höchstens der Hälfte beanspruchen.

4.5.2 Stundenentschädigungen für einzelne Veranstaltungen
Für einzelne Veranstaltungen kann die Generalversammlung eine fixe Stundenentschädigung festlegen. Dies insbesondere dann, wenn externe Hilfskräfte beigezogen werden müssen, dann sollten alle gleich entschädigt werden. Die Stundenentschädigungen dürfen gesamthaft nicht mehr wie 80 Prozent des Erlöses einer einzelnen Veranstaltung betragen.

5 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Aktivmitglieder müssen das Austrittsschreiben eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten richten und werden erst nach erfolgter Generalversammlung aus ihren Rechten und Pflichten entlassen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Aktivmitgliedern fällt der Vorstand den Ausschlussentscheid; bei Passivmitgliedern kann dieser auch durch die jeweils verantwortliche Aufsichtsperson erfolgen. In jedem Fall kann ein Mitglied den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Bereits bezahlte Beiträge fallen in jedem Fall dem Verein zu.

Erklärung austreten.

6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Aktivmitgliedschaft erlischt nach dem Punkt 5 der Statuten, respektive wenn keine Aufgaben mehr übernommen werden. Die Passivmitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die Vereinsbeiträge nicht bezahlt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar und endet automatisch mit dem Ableben eines Mitgliedes.

7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: - der Sektion sind:
Die Generalversammlung Die Sektionsversammlung
Der Vorstand Der Sektionsvorstand
Die Veranstaltungskommissionäre Die Sektionsveranstaltungskommissionäre
Die Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren

8 Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet zwei mal jährlich, jeweils zum Frühlings- Herbstbeginn am 21. März und am 21. September statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Falls nicht alle Gründungsmitglieder anwesend sein können, so kann dieser Termin um max. 5 Wochen verschoben werden. Die Generalversammlung wählt halbjährlich den Vorstand, die Veranstaltungskommissionäre, sowie die Rechnungsrevisoren. Die Generalversammlung beschliesst über das Halbjahresbudget und setzt die Mitgliederbeiträge fest; stellt das Aufgabenverzeichnis zusammen; legt das Reglement für die Benutzung des Vereinslokals fest und beschliesst über die Mandate der Veranstaltungskommissionäre. Die Generalversammlung behandelt Gesuche um Aufnahme als Aktivmitglied und Ausschlussrekurse; sie entscheidet über die Bildung neuer Sektionen und deren geographische und/oder thematische Aufteilung; sie legt die Entschädigungen gemäss Punt 4.5 fest und entscheidet über die Studienveranstaltung/reise. An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder, welche deren zwei haben; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder können zwar an der Generalversammlung teilnehmen, besitzen jedoch nur ein Stimmrecht bezüglich des Veranstaltungskalenders.

9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, einem Vertreter der Veranstaltungskommissionäre, sowie dem Rechnungsführer. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10 Die Veranstaltungskommissionäre
Deren Anzahl wird abhängig von den verschiedenen Vereinsaktivitäten von der Generalversammlung festgelegt. Sie sind jeweils für die ihnen unterstellte Aktivität verantwortlich. Zusammen koordinieren sie den Veranstaltungskalender und legen diesen zur Genehmigung der Generalversammlung vor. Sie delegieren jeweils ein Mitglied in den Vorstand.

11 Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt halbjährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal halbjährlich eine Stichkontrolle durchführen.

12 Die Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und zwei Mitgliedern des Vorstands.

13 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14 Änderung der Statuten
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der Aktivmitglieder zustimmen.

15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind.

16 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17. September 1999 angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Präsident: Der Aktuar Der Kassier
René Hochstrasser Marcel Hinnen Walter Fehr