Gartenfest: Damit die Party ohne Polizei perfekt wird
Posted by Hochstrasser Rene on 08/05/2010 11:35:24 AM | 0 Comments Blog, Latest News
Misst das Thermometer abends über 18 Grad, ist Familie Meier kaum zu bremsen. Die Mutter lädt per Telefon hungrige Freunde mit ihren Kindern ein, der Vater stürzt mit umgebundener Schürze mit der Aufschrift «Hier kocht der Chef» in den Garten. Und schon bald steigt der Rauch und grillt das Fleisch.
Auch das Gemüt der Nachbarn erhitzt sich – aber vor Wut. Bratwurstgeruch, Rauchschwaden, laute Gespräche, dröhnende Musik aus der Stereoanlage und das Geschrei der Kinder treiben sie in die Stube. Pünktlich um zehn Uhr greifen sie zum Telefon und rufen die Polizei.
Das ist kein Einzelfall. Allzuoft enden fröhliche Gartenpartys durch Nachbarn, die sich gestört fühlen, abrupt. Glücklicherweise geht es nicht immer so aus wie vor vier Jahren in Zürich, als ein Wirt mit fünfzehn Pistolenschüssen für Ruhe sorgen wollte; zwei Jugendliche blieben neben dem Grillfeuer verletzt liegen. Eine sommerliche Gartenparty kann ein ungetrübtes Vergnügen sein, wenn Organisatoren und Gäste Rücksicht auf die Umgebung nehmen. Laut Gesetz sind «übermässige Belästigungen» der Nachbarschaft durch Lärm, Rauch und andere Immissionen nicht zulässig. Wo die Grenze des Zumutbaren liegt, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Belästigten, sondern der objektive Massstab des Gerichts. Genau definiert sind dagegen die Ruhezeiten in den Polizeivorschriften. Sie gebieten fast überall Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr.
Graben zwischen Stadt und Land
«Daran gibt es nichts zu rütteln», betonen beispielsweise Miranda Bettler, Chefin des Bewilligungsbüros im Basler Polizei- und Militärdepartement, und Peter Hochstrasser, stellvertretender Chef der Wirtschaftspolizei der Stadt Zürich. Spezialbewilligungen für «längeres Lärmen» für Privatpartys werden nicht erteilt. Als Vorsorgemassnahme ist in Zürich zudem der private Gebrauch von Lautsprecheranlagen im Freien grundsätzlich untersagt.
Ländliche Gemeinden gehen vielfach nicht soweit. Für Lautsprecheranlagen braucht es jedoch meist eine Spezialbewilligung, wie Kantonspolizist Adolf Müller aus der Aargauer Gemeinde Lengnau erklärt. Dies gilt auch für andere Spezialeffekte, zum Beispiel für Feuerwerke. Die meisten Schweizer Gemeinden dulden das Abbrennen kleinerer Feuerwerkskörper nur an speziellen Anlässen wie etwa am 1. August oder an Silvester. Für das Abbrennen grösserer Feuerwerke ist eine Spezialbewilligung nötig, für die meist der Gemeinderat zuständig ist. Diese Bewilligungen sind in ländlichen Gemeinden erfahrungsgemäss leichter zu erhalten als in Ballungszentren.
In Basel und Zürich beispielsweise müssen Veranstalter von privaten Festen auf grössere Feuerwerke grundsätzlich verzichten. Da Partys vielfach erst gegen Mitternacht richtig lustig werden, sollte man im voraus das Gespräch mit den Nachbarn suchen. Das verhindert den Besuch der Polizei und im Wiederholungsfall eine Verzeigung und Busse. Vor allem bleibt kein vergiftetes Klima in der Nachbarschaft zurück oder jahrelange gehässige Streitigkeiten. «Diese beanspruchen einen markanten Teil der Kapazitäten der Zivil- und Strafgerichte und der Verwaltungsjustiz», gibt der Zürcher Rechtsanwalt Peter Bösch in der «Schweizerischen Juristenzeitung» zu bedenken.
Auch die Nachbarn einladen
Eine rechtzeitige Information als freundliche «Vorwarnung» an potentiell Belästigte ist bei jedem Fest im Freien zu empfehlen. Das hat entscheidende Vorteile. Denn «wo kein Kläger ist, gibt es auch keine Beklagten», sagt Miranda Bettler von der Basler Polizei. «Am besten, Sie laden die betroffenen Nachbarn gleich zum Fest ein», rät Regula Mühlemann, Zentralsekretärin des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands. Andere Belästigungsfaktoren wie Rauch und Russ lassen sich durch sachgerechtes Grillieren zumindest auf ein Minimum reduzieren. Dazu gehört unter anderem, die Marinade am Fleisch vor dem Grillieren abtropfen zu lassen. Dies verhindert, dass fettige Flüssigkeit in die Glut tropft und Rauch entsteht.
Grundsätzlich ist für die Durchführung einer Privatparty im Freien keine Bewilligung nötig. Anders sieht es aus, wenn die Gäste für Speis und Trank bezahlen müssen. Vielerorts ist hierfür eine Gelegenheits-Wirtschaftsbewilligung nötig. Dafür müssen die Festorganisatoren beispielsweise in Basel ein detailliertes Gesuch einreichen und zwei Prozent des Bruttoumsatzes abliefern. Anders als bei einer reinen Privatparty möchte der Staat in diesem Fall genau wissen, was an der Party abgeht. «Als Bewilligungsgeber übernehmen wir letztlich einen Teil der Verantwortung», rechtfertigt Miranda Bettler den Wissensdurst des Staates.
Das Recht aufs freie Festen gilt auch, wenn die Grillparty im Wald stattfindet. Im Bundesgesetz über den Wald ist festgeschrieben, dass alle Waldgebiete – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse – der Allgemeinheit zugänglich sind. Für grössere Veranstaltungen sind aber bei der Gemeinde Bewilligungen einzuholen. Dies wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausgelegt. Im Baselbiet sind Veranstaltungen mit über 50 Personen dem Gemeinderat zu melden, im Aargau liegt die Grenze bei 500 Leuten (tagsüber und abends) sowie bei 100 Personen (ab Mitternacht). Grundsätzlich bewilligungspflichtig sind in allen Kantonen Anlässe mit Licht- oder Verstärkeranlagen.
Einen Freipass zum Lärmen haben aber auch die Gäste «kleinerer Waldfeste» nicht. Eine Reihe von Verordnungen – vom Fahrverbot auf Waldwegen bis zum Verbot, Abfälle zu verbrennen – soll verhindern, dass der Wald verwüstet wird.
Recht aufs Grillieren
Grillfans in Mietwohnungen können beruhigt sein: Wer zur Miete wohnt, hat grundsätzlich das Recht, im Freien zu bräteln.
Unproblematisch ist das Grillieren im Garten eines Mehrfamilienhauses. Dazu braucht es keine Einwilligung des Vermieters. Voraussetzung ist, dass der Garten zur Benützung freigegeben ist.
Sofern im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht ausdrücklich verboten, ist auch das Grillieren auf dem Balkon erlaubt. Eine Ausnahme macht der Kanton Appenzell Ausserrhoden. Dort enthalten die Formularmietverträge ein Grillverbot.
Vorschriften, die den freien Gebrauch des Balkons einschränken, bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis. Schliesslich gehört ein Balkon zur persönlichen Mietsache. Grenzen sind dort gesetzt, wo die öffentliche Rechtsordnung verletzt wird oder der Mieter seine Sorgfaltspflicht verletzt.
Damits keinen Ärger gibt, wählen Sie einen geeigneten Ort, verwenden Sie Holzkohle oder unbehandeltes Holz, vermeiden Sie Anzündwürfel und -pasten.
Quelle: Beobachter